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Geschenke an Geschäftsfreunde — 50-€-Freigrenze prüfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)

Geschenkwert eingeben — der Rechner prüft die 50-€-Freigrenze pro Empfänger und Jahr und zeigt, ob der volle Betriebsausgabenabzug erhalten bleibt oder komplett entfällt.

Berechnung ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen.

Angaben zum Geschenk

Geschenkwert, Vorsteuerabzug und Anzahl der Empfänger eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.

Häufige Beträge — 1 Klick:
Ohne Umsatzsteuer, da vorsteuerabzugsberechtigt.
Nur bei gleich hohen Geschenken je Empfänger. Grenze gilt pro Empfänger, nicht summiert.
Bestimmt, ob der eingegebene Betrag netto (mit Vorsteuerabzug) oder brutto inkl. USt (ohne Vorsteuerabzug) mit der 50-€-Grenze verglichen wird.
Erscheint auf dem PDF-Nachweis, optional.

Freigrenze ist kein Freibetrag — der Unterschied

Bei einem Freibetrag (z.B. 110 € je Betriebsveranstaltung) bleibt nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, der Rest bleibt begünstigt. Bei dieser Freigrenze von 50 € gilt das Gegenteil: Wird sie auch nur um 1 Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug für das gesamte Geschenk — nicht nur für den übersteigenden Teil. Diese Verwechslung ist einer der häufigsten Fehler bei der Geschenke-Buchhaltung.

Für Sachzuwendungen an eigene Betriebsveranstaltungen gilt eine andere Rechtsgrundlage mit echtem Freibetrag: betriebsveranstaltung.kukanilea.de.

Alternative bei Überschreitung: Pauschalversteuerung § 37b EStG

Wird die 50-€-Grenze überschritten, kann der Zuwendende die Zuwendung stattdessen mit 30 % pauschaler Einkommensteuer versteuern (§ 37b EStG) und den Betriebsausgabenabzug dadurch erhalten — der Empfänger muss die Zuwendung dann nicht selbst versteuern. Ein eigenständiges, komplexeres Thema mit Anmelde- und Anzeigepflichten, hier bewusst nicht durchgerechnet. Steuerberatung empfohlen.

Was dieser Rechner nicht abbildet

5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
  1. Nur gleich hohe Geschenke je Empfänger — unterschiedliche Werte je Empfänger müssen einzeln geprüft werden.
  2. Keine Durchrechnung der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, nur als Hinweis erwähnt.
  3. Keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (andere Rechtsgrundlage, monatliche Sachbezugsfreigrenze statt Jahresgrenze pro Geschäftspartner).
  4. Keine Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, dort 70 % statt 0/100 % abzugsfähig).
  5. Keine Prüfung, ob mehrere Geschenke an dieselbe Person im selben Jahr bereits zusammengerechnet wurden — das muss der Nutzer selbst sicherstellen.

Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.